Die Satzung des Verein Russland Kriegsgräber Straelen e.v.:
§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen “Verein Russland Kriegsgräber” (V.R.K.). Er hat seinen Sitz in Straelen (Kreis Kleve) und ist das Vereinsregister des Amtsgerichts Geldern eingetragen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Der Zweck und die Aufnahme des Vereins
ist die Suche und die Bergung vermisster Soldaten, darüber hinaus übt der Verein humanitäre Hilfe in den jeweiligen Suchgebieten. Dieses Ziel soll insbesondere in Zusammenarbeit mit internationalen Suchorganisationen erreicht werden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigungen” der Abgabeordnung.
Der Verein versteht sich nicht als Konkurrenz zum Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge. Er wird den Volksbund vielmehr in seiner Arbeit unterstützen, gleichzeitig stellt der Verein die Zusammenarbeit mit der Deutschen Dienststelle (WAST) sicher.
§ 3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.
Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Personen, deren Ansichten sich nicht mit den Zielen des Vereins vereinbaren lassen (z.B. Links- bzw. Rechtsextremismus), werden nicht in den Verein aufgenommen. Sollte sich erst nach Aufnahme in den Verein bei einem Mitglied eine solche Haltung feststellen lassen, führt dies zur sofortigen Beendigung der Mitgliedschaft. Nachweislich falsche Angaben im Aufnahmeantrag führen ebenfalls zum sofortigen Ausschluss.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds , durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur mit Ablauf eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Freisetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Ausschließungbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Wird die Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. Mitgliedsbeiträge sind jährlich im 1. Quartal zu entrichten. Eine Rückzahlung geleisteter Mitgliedsbeiträge ist ausgeschlossen.
Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen.
§ 6a Haftung / Versicherung
Alle sich aus den aktiven Vereinstätigkeit ergebenden Risiken und Gefahren trägt das Vereinsmitglied selbst.
Der Verein haftet nicht für die sich evtl. ergebenen Vermögens-, Personen- oder Sachschäden der Mitglieder.
Allerdings sollen die an Suchfahrten teilnehmenden Mitglieder unfallversichert sein nach Maßgabe einer jeweils abgeschlossenen (Gruppen-) Unfallversicherung. Die Versicherungsbeiträge werden von den Teilnehmern der Suchfahrten neben den Jahresbeiträgen erhoben. Sie sind nur einmal jährlich zu entrichten.
§ 7 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind:
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Ersten und Zweiten Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Erste und Zweite Vorsitzende sind nur gemeinsam berechtigt, den Verein zu vertreten.
Die Vertretungsmacht der Vorsitzenden ist in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 1000,- Euro (in Worten: Euro eintausend) verpflichtet ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen.
Der Vorstand besteht aus:
a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) Kassierer
d) Schriftführer
§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die Vorbereitung und Endberufung der Mitgliederversammlung sowie Erstellung der Tagesordnung. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Vorbereitung eines etwaigen
Haushaltsplanes, Buchführung. Erstellen des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung, Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.
§ 10 Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur die Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Ein Widerruf der Bestellung des Vorstandes bzw. eine Abberufung ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig und muss mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Abwahl eines der Vorstandsmitglieder ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit einfacher Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten bzw. zweiten Vorsitzenden.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet das Amt als Vorstandsmitglied.
§ 11 Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Die Vorstandssitzungen werden halbjährlich durchgeführt. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzender).
§ 12 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins erfordert. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, auch ein Ehrenmitglied, eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist unzulässig. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes.
2. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung.
3. Ernennung von besonders verdienstvollen Mitglieder zu Ehrenmitgliedern.
4. Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im dritten Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung berufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn ein Sechstel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und entscheidet mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Satzungsänderungen, Beschlüsse über den Widerruf der Bestellung des Vorstandes bzw. dessen Abberufung, sowie Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an.
Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
§ 13 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von den Vorstandsmitgliedern und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.
§ 14 Rechnungsprüfer
Die von der Mitgliederversammlung gewählten 2 Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen, über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Bei Abwesenheit eines Kassenprüfers wird aus der Mitgliederversammlung ein Stellvertreter gewählt.
§ 15 Auflösung des Vereins
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare Verfolgung des Vereinszwecks durch die neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf die neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung des Beschlusses muss die Einwilligung des Finanzamtes eingeholt werden.
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den “Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V.” mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
Die Mitgliederversammlung kann auch die Übertragung des Vermögens an eine andere gemeinnützige Organisation beschließen mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
Ist wegen der Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren, es sei denn die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einberufung eines anderen Liquidators mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Vorstehende Satzung wurde am 03.02.2000 in 47638 Straelen von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Die Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Geldern erfolgte unter Nr. VR 993 am 23.06.2000.
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